Für jeden das Richitge
Fahrzeugart
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped), dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
- leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei-
oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) mit:
max. 50 cm° Hubraum, max. 45 km/h bbH und max. 4 kW Leistung
- dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder
dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) mit:
max. 50 cm3 Hubraum bei Fremdzündungsmotor, max. 500 cm* Hubraum bei Selbstzündungsmotor, max. 45 km/h bbH, max.
4 kW Leistung, max. 270 kg Leermasse und nicht mehr als 2 Sitzplätze
- leichte vierrädrige Kraftfahreuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder
dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) mit:
max. 50 cm Hubraum bei Fremdzündungsmotor, max. 500 cm° Hubraum bei Selbstzündungsmotor, max. 45 km/h bbH, max
425 kg Leermasse, nicht mehr als 2 Sitzplätze, max. 6 kW Leistung und max. 4 kW Leistung bei Straßen-Quads
Mindestalter: 15
Geltungsbereich: innerhalb Deutschland
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: Keine
Geltungsdauer: ohne Befristung
Fahrzeugart Mofa
Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit
auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kinder unter sieben Jahren dürfen
jedoch angebracht sein.
Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung.
Zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahreugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn
ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.
Motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte
Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer
Breite über alles von maximal 110 cm).
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende
Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jewels mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Mindestalter: 15 Jahre
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sine de klassifizierten Fahrerlaubnisrechts.
Fahrzeugart Leichtkrafträder
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr al 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Mindestalter: 16
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: AM
Fahrzeugart
Mittelschwere Krafträder
Krafträder (auch mit Beiwagen)
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
Mindestalter: 18
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: A1, AM
Fahrzeugart
Schwere Krafträder
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm° und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr as 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern
und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45
km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter:
a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.
Geltungsdauer de Fahrerlaubnis:
ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: A2, A1, AM
Theoretische Ausbildung und Prüfung
In der theoretischen Ausbildung und Prüfung bestehen keine Unterschiede.
Praktische Ausbildung und Prüfung
Grundausbildung
Die Grundausbildung findet mit einem Großteil auf einem Automatikfahrzeug statt. Sie kann auch mit einem Schaltfahrzeug
begonnen werden.
Besondere Ausbildungsfahrten
Die besonderen Ausbildungsfahrten können zum Teil auf einem Automatikfahrzeug und zum Teil auch auf einem
Schaltfahrzeug stattfinden.
Prüfungsvorbereitung / Prüfungsreifefeststellung
Die Prüfungsvorbereitung und die Feststellung der Prüfungsreife findet auf einem Automatikfahrzeug statt.
Feststellung der Prüfungsreife / Testfahrt
Es ist eine Testfahrt von mind. 15 Minuten Dauer vorgeschrieben. Die Testfahrt muss vor der fahrpraktischen Prüfung
erfolgreich absolviert sein.
Sie darf erst durchgeführt werden, wenn mind. 10 Übungsstunden auf einem Schaltfahrzeug absolviert wurden.
In dieser Testfahrt wird durch den Fahrlehrer festgestellt, das der Fahrschüler das Schaltfahrzeug sicher,
verantwortungsvoll und umweltbewusst bedienen kann.
Bei erfolgreich absolvierter Testfahrt wird dem Fahrschüler darüber eine Bescheinigung ausgehändigt.
Praktische Prüfung
Die Prüfungsfahrt findet mit einem Automatikfahrzeug statt.
Weiterführende Informationen
Darf mit einem Führerschein mit der Schlüsselzahl 197 auch im Ausland ein Schaltfahrzeug gefahren werden?
Ja. Die dreistellige Schlüsselzahl hat lediglich nationale Bedeutung und dokumentiert, dass die praktische
Fahrerlaubnisprüfung auf einem Automatikfahrzeug abgelegt wurde. Sie hat keine einschränkende Wirkung und ist somit im
Ausland ohne Bedeutung.
Gibt es Nachteile der Klasse B mit Schlüsselzahl 197 gegenüber der Klasse B ohne Schlüsselzahl?
Zunächst gibt es keinerlei Nachteile. Nach bestandener Prüfung dürfen mit beiden Führerscheinen dieselben Fahrzeuge
gefahren werden.
Wenn später eine weitere Fahrerlaubnisklasse erworben wird, kann es zu Nachteilen kommen.
In Verbindung mit Fahrzeugart Leichtkrafträder (Schlüsselzahl 196)
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei
denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 25
Geltungsbereich: innerhalb Deutschland
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich:
JA, mindestens 5 Jahre Klasse B
In Kombinationen aus Pkw oder
leichten Lkw mit Anhänger (Schlüsselzahl 96)
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 4.250
kg.
Mindestalter: 18, beim Begleiteten Fahren 17
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: B
Beinhaltet AM, L nur mit Klasse B keine eigene Fahrerlaubnisklasse ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren ab 18 Jahre Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger (zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg.
Fahrzeugart
Kombinationen aus Pkw oder leichten Lkw mit etwas größeren Anhänger
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter:
a) 18 Jahre,
b) 17 Jahre
aa) bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a.
bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Geltungsdauer de Fahrerlaubnis: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: B
Beinhaltet Klasse: keine
Fahrzeugart
Landwirtschaftliche Zugmaschinen,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
Flurförderzeuge
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke
eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und Anhängern, wen sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jewels mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Mindestalter: 16 Jahre
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: NEIN
Beinhaltet Klasse: Keine